Satzung

Gliederung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und -aufgaben
§ 3 Gebot der Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Abwicklung der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Auflösung des Vereins
§11 Inkrafttreten

Präambel

Veränderungen in den Familienstrukturen, der gesellschaftliche Wandel insgesamt (weniger, bunter, älter) sowie stark belastete soziale Sicherungssysteme erfordern mehr ehrenamtliches Engagement, wenn die Lebensqualität aller Bürger dauerhaft gewährleistet werden soll.
Deswegen wollen die an der „Freiwilligeninitiative Mescheder Bürgertreff“ Beteiligten unter dem Motto „Miteinander! Füreinander!“ das Zusammenwirken von Bürgern, Vereinen und Institutionen fördern und unterstützen. Sie tragen so zu einem gedeihlichen Zusammenleben aller Generationen und Gruppen bei, überparteilich und überkonfessionell.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwilligeninitiative Mescheder Bürgertreff“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Meschede.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Zielverfolgung

Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Stärkung ehrenamtlicher Arbeit in der Gesellschaft, die Information, Unterstützung und Beratung von ehrenamtlich tätigen Personen sowie gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen.
Weitere Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Kunst und Kultur. Diese Zwecke werden durch das Abhalten von Spiele- u. Begegnungstagen (z.B. Repair-Café, Technik-Treff, Spielenachmittage/-abende) usw. verwirklicht. Dabei wird die Sucht- und Gewaltprävention bei Jugendlichen und Erwachsenen, ebenso verfolgt wie die Vorbeugung der Vereinsamung älterer Mitmenschen. Dazu dient auch die Durchführung von (kostenlosen) Konzert-, Theater- und Ausstellungs- Projekten sowie anderer kultureller Veranstaltungen, die das generationsübergreifende Miteinander in der Gesellschaft fördern.

§ 3 Gebot der Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf kein Mitglied des Vereins durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds. Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, so ist ihm angemessene Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen. Die Fälligkeit von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben Rücklagen bilden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet insbesondere über:
    – die Grundzüge der Vereinsarbeit und die Arbeitsschwerpunkte
    – Änderungen der Satzung, die Verwaltung des Vermögens, die Auflösung des Vereins
    – die Wahl und Abberufung des Vorstandes
    – die Mitgliedsbeiträge
    – die Annahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes
    – die Wahl der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    – die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit.

§ 8 Abwicklung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Als ordnungsgemäße Ladung gilt auch der fristgerechte E-Mail-Versand.
  2. Begründete Vorschläge zur Tagesordnung, die von mindestens 5 Mitgliedern unterschrieben sind und spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es gelten die Fristen des Absatz 1. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll vom Schriftführer festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, Schriftführer, Schatzmeister und Beisitzer werden alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Vorstände müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand leitet den Verein und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit gefasst. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende (allein) oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
  5. Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Begleitung einzelner Vereinsaktivitäten Arbeitsgruppen einrichten, die dem Vorstand Vorschläge unterbreiten. An den Arbeitsgruppen können auch nicht dem Verein angehörende Personen oder Institutionen beratend mitwirken. Der Vorstand kann jederzeit an den Arbeitsgruppensitzungen teilnehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Es müssen mindestens ¾ der bei dieser Versammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Für die Abwicklung der Auflösung ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand zuständig. Falls ein solcher nicht mehr besteht, hat die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss einen Liquidator zu bestellen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Stadt Meschede zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, vorzugsweise im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Ansprüche der Mitglieder an das Vereinsvermögen entstehen nicht.

§11 Die Satzung tritt mit der Gründungsversammlung des Vereins in Kraft